für die Nutzung der LEBENSRETTER-App

 

1. Zielsetzung/Aufgabenverteilung

Der Verein Lebensretter – Verein zur Unterstützung rascher Erstversorgung (folgend „Verein LEBENSRETTER“) ist im Besitz einer Mobilfunk-Applikation (im Folgenden „App“), die für Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand den Einsatz von in der Nähe befindlichen qualifizierten Ersthelfern ermöglicht. Die Information über einen Notfall an zufällig in dessen Nähe anwesende und auch faktisch verfügbare Ersthelfer erfolgt durch die jeweilige Rettungsleitstelle. Von dieser wird parallel mit einem Auftrag an ein Rettungsmittel (Rettungswagen/Hubschrauber) die Information an die LEBENSRETTER gegeben. Ziel ist es, den Beginn einer qualifizierten Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beschleunigen.

Zu diesem Zweck schickt das LEBENSRETTER-System an alle aufrecht registrierten LEBENSRETTER die ungefähren Geodaten des Einsatzortes. Die App ermittelt (anhand der dem Smartphone bekannten letzten Geodaten), ob sich der Nutzer in einem zuvor bestimmten Umkreis vom Einsatzort vermuten lässt. Wenn das der Fall ist, wird der LEBENSRETTER durch die App eingeladen, sich einsatzbereit zu melden („Verfügbarkeitsabfrage“), und tritt so auf diese Weise – erst im Fall einer aktiven Meldung – in Kontakt mit dem automatisierten Dispositionssystem der LEBENSRETTER. Jene beiden LEBENSRETTER, die sich im definierten Umkreis verfügbar gemeldet haben und sich am nächsten zum Einsatzort aufhalten, werden automatisch zum Einsatzort geleitet. Sie beginnen dort mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung und führen diese durch, bis das Rettungsmittel eintrifft bzw. die Verantwortung an dieses übergeben wird. Parallel dazu wird bei entsprechend hoher Anzahl an verfügbaren LEBENSRETTERN versucht, zwei weitere LEBENSRETTER zu einem öffentlich verfügbaren Defibrillator zu disponieren, um diesen zum Einsatzort zu bringen.

LEBENSRETTER, die die Verfügbarkeitsabfrage im jeweils konkreten Einzelfall nicht positiv beantworten, scheiden aus dem entsprechenden Einsatzablauf endgültig aus.

Nach einem abgeschlossenen LEBENSRETTER-Einsatz erfolgt eine Einsatzmeldung an die jeweilige Organisation, über die der LEBENSRETTER sich angemeldet hat. Der aktiv gewordene LEBENSRETTER kann über die App nach einem Einsatz um Kontaktaufnahme durch einen psychologisch geschulten Fachmann mit Einsatzerfahrung (Peer) ersuchen.

 

2. Mindestqualifikation

Für eine Registrierung im LEBENSRETTER-System muss der Anmeldende über eine Qualifikation verfügen, die von der disponierenden Leitstelle in Abstimmung mit den Lebensrettern vorgegeben wird. Diese kann je nach Einsatzort differieren, setzt aber jedenfalls eine geeignete Ausbildung in Diagnose eines Herz-Kreislaufstillstandes, Reanimationsübungen und Übungen betreffend AED – Anwendung (z.B. 16 Stunden EH-Kurs), Fortbildung (Auffrischung) mindestens im 24 Monate-Rhythmus, Verlässlichkeitseinschätzung durch die Organisation, unter deren Verwaltung die Anmeldung erfolgte, voraus. Eine aufrechte, d. h. nicht ruhende oder erloschene, Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter i. S. d. Sanitätergesetzes (SanG) bedeutet jedenfalls das Vorliegen der ausbildungsmäßigen Voraussetzungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei der Registrierung (für die Freischaltung) nachzuweisen. Die Erfüllung der Fortbildungs- bzw. Rezertifizierungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung der  Tätigkeitsberechtigung sind zum gegebenen Zeitpunkt ebenfalls nachzuweisen.

Bei Fehlen einer aufrechten Tätigkeitsberechtigung kann die App für die anmeldende Person nicht freigeschaltet werden. Sollte eine aufrechte  Tätigkeitsberechtigung – insbesondere aufgrund der in § 26 SanG genannten Gründe – ruhen oder erlöschen, wird die App auf dem Smartphone dieses Nutzers deaktiviert. Eine Reaktivierung der LEBENSRETTER-App ist erst möglich, wenn die erforderliche Tätigkeitsberechtigung wieder auflebt und dieser Umstand auch von der ausstellenden Organisation rückbestätigt wird.

Der Verein LEBENSRETTER ist berechtigt, die Qualifikationserfordernisse für die Teilnahme am System LEBENSRETTER gegebenenfalls zu ändern und insbesondere auch die Aus- und Fortbildungskriterien, die Voraussetzung für die Alarmierung als LEBENSRETTER sind, neu festzulegen.

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3. Allgemeine Klarstellungen

Festgehalten wird, dass eine Anmeldung im LEBENSRETTER-System weder ein Dienstverhältnis noch einen Werkvertrag zwischen der registrierten Person und dem Verein LEBENSRETTER, einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Organisation (insbesondere auch nicht einer Sanitätsorganisation), noch ein Auftragsverhältnis begründet. Mit der Anmeldung im LEBENSRETTER-System erklärt der LEBENSRETTER seinen Wunsch, über Herz-Kreislauf-Stillstände in seiner räumlichen Nähe informiert zu werden, um in weiterer Folge als Ersthelfer im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistungspflicht tätig werden zu können. Für die Weitergabe der gewünschten Informationen wird mit Anmeldung als LEBENSRETTER die Akzeptanz hier festgelegter Bedingungen gefordert und seitens des LEBENSRETTERS akzeptiert.

Die Übernahme von Einsätzen bzw. die Erklärung der Verfügbarkeit für die Übernahme von Einsätzen erfolgt ausdrücklich als ehrenamtliche, unentgeltliche und eigenverantwortliche Tätigkeit des LEBENSRETTERS als Ersthelfer, jedoch in Unterwerfung unter die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Voraussetzung für die Weitergabe der Informationen über einen Notfall darstellt.

 

 

4. Rechtliche Rahmenbedingungen bei Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Rahmen des LEBENSRETTER-Systems

Bei Hilfeleistungen im Rahmen des LEBENSRETTER-Systems unterliegen die Ersthelfer der Verschwiegenheitspflicht. Damit ist es ausdrücklich untersagt, sensible Patientendaten an Dritte weiterzugeben. Von diesem Verschwiegenheitsgebot nicht umfasst ist lediglich die Rettungsleitstelle, von der der Einsatz vergeben wird und der Administrator der LEBENSRETTER-App. Der Einsatz als LEBENSRETTER ist grundsätzlich zu Fuß vorgesehen. Sollte es erforderlich und sinnvoll sein, private Verkehrsmittel zu benutzen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Fall keine Sonderrechte, welcher Art auch immer, im Hinblick auf die Verkehrsregeln bestehen und eine Haftung für Schäden am benutzten privaten Verkehrsmittel durch den Verein LEBENSRETTER oder die freischaltende Sanitätsorganisation ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Allfällige Verkehrsübertretungen und auch Parkvergehen erfolgen daher auf das ausschließliche Risiko des jeweiligen LEBENSRETTERS, ein Kostenersatz oder eine anwaltliche Vertretung finden bei derartigen Vergehen nicht statt.

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5. Rechte und Pflichten des LEBENSRETTERS

Durch das Herunterladen der App und die Registrierung allein entsteht für den LEBENSRETTER keine zusätzliche rechtliche Verpflichtung. Es besteht ausdrücklich auch keine Verpflichtung, eine Verfügbarkeitsanfrage durch die App positiv zu beantworten. Generell gilt, dass eine Verfügbarkeitsabfrage vom LEBENSRETTER nur dann zu bejahen ist, wenn er im konkreten Einzelfall tatsächlich in jeder Hinsicht bereit und in der Lage ist, in seiner näheren Umgebung einen Einsatz als LEBENSRETTER durchzuführen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder die Erfüllung anderer unaufschiebbarer Aufgaben zum selben Zeitpunkt schließen daher die Einsatzbereitschaft aus. Beispielhaft sei hier angeführt, dass die notwendige Betreuung von Kleinkindern die Einsatzbereitschaft ebenso ausschließt wie eine Verletzung, die es unmöglich macht, schnell zum Einsatzort zu gelangen oder physisch eine Herz-Lungen-Wiederbelebung durchzuführen. Mit Hinblick auf arbeitsrechtliche Bestimmungen, wird klargestellt, dass berufliche Unabkömmlichkeit für die Annahme eines Einsatzes einen Ausschlussgrund darstellen kann. Dass etwa bedeutender beeinträchtigender Alkohol- oder Medikamentenkonsum oder starke körperliche Erschöpfung aus anderen Gründen – etwa wegen einer Erkrankung – einen Einsatz als LEBENSRETTER ausschließen, versteht sich von selbst.

Bei Eintritt einer Schwangerschaft wird den LEBENSRETTERINNEN ausdrücklich empfohlen, die App (vorübergehend) zu deaktivieren, um durch die unvermeidbare körperliche Belastung und die mögliche Ansteckungsgefahr, die mit einem Einsatz als LEBENSRETTER verbunden ist, das ungeborene Leben nicht zu gefährden.

Ab der Bestätigung der Einsatzbereitschaft im konkreten Einzelfall besteht für den LEBENSRETTER jedoch die Verpflichtung, das ihm mitgeteilte Erste-Hilfe-Erfordernis zu erfüllen, sobald er die Einsatzdaten mitgeteilt bekommen hat. Dies folgt aus der allgemein bestehenden Hilfeleistungspflicht und ist für das Funktionieren des Systems unabdingbar. Sollte sich daher auf dem Weg zum Einsatzort herausstellen, dass der disponierte LEBENSRETTER die Erste-Hilfe-Leistung nicht erbringen kann, ist umgehend Kontakt mit der Leitstelle aufzunehmen. Die Leitstelle ist Informationsempfänger des Notfalls und gibt die Notfalldaten an den LEBENSRETTER nur unter der Auflage der Unterordnung des LEBENSRETTERS unter ihre Leitungsfunktion weiter. Die die einsatzrelevanten Daten bereitstellende Leitstelle steuert und „leitet“ den Einsatz von seinem Beginn bis zu seinem Ende. Den Anweisungen des Leitstellenpersonals ist demgemäß in Unterordnung unter die Leitungsfunktion der Leitstelle Folge zu leisten. Nach Eintreffen des regulären Rettungsmittels ist die eigene Erste-Hilfe-Leistung zu beenden, es sei denn, der Transportführer ersucht den LEBENSRETTER um weitere Unterstützung, soweit dies insbesondere aus Sicherheitsgründen oder zur Menschenrettung geboten erscheint (im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistungspflicht ist weitere Hilfe anzubieten). Vom Transportführer des Rettungsmittels nicht gewünschte weitere Handlungen des LEBENSRETTERS sind hingegen zu unterlassen.

Die Tätigkeit als LEBENSRETTER beginnt mit dem Empfang der Einsatzdaten durch das Smartphone des LEBENSRETTERS und endet nach der Übernahme des Patienten durch den Verantwortlichen für das reguläre Rettungsmittel bzw. der Entlassung durch den Transportführer des Rettungsmittels. Versicherungstechnisch wird dem LEBENSRETTER auch ein angemessener Zeitraum für dessen Rückkehr an seinen Ausgangsort als Tätigkeitszeit zugestanden.

Ein LEBENSRETTER-Einsatz während eines Dienstes für eine Sanitätsorganisation darf nur mit Genehmigung der Sanitätsorganisation, in deren Dienst sich der LEBENSRETTER gerade befindet, und für diese angenommen werden. Der Einsatz gilt, falls er von der Leitstelle, in deren Disposition sich der LEBENSRETTER gerade befindet, angenommen wird, als Einsatz der Sanitätsorganisation und nicht als privater Einsatz des LEBENSRETTERS. In diesem Fall unterliegt der Sanitäter den Weisungen der Leitstelle der Sanitätsorganisation, für die er gerade tätig ist.

Der LEBENSRETTER kann die App während einer – z. B. urlaubsbedingten – Abwesenheit oder aus anderen Gründen jederzeit selbst ruhend stellen. Hat der LEBENSRETTER die App ruhend gestellt, werden ihm für die Zeitspanne bis zu seiner Reaktivierung keine Notfälle gemeldet. Selbstverständlich kann die App auch dauerhaft gelöscht werden.

 

6. Versicherung

Die Tätigkeit des LEBENSRETTERS erfolgt immer ehrenamtlich und in der Freizeit. Für LEBENSRETTER besteht eine Unfallversicherung über den Verein LEBENSRETTER im Rahmen der Bedingungen für den Versicherungsschutz des Versicherungsunternehmens (siehe zu der Unfallversicherung der LEBENSRETTER die Versicherungsbedingungen).

Sofern eine Unfallversicherung der Sanitätsorganisation, bei der der LEBENSRETTER Mitglied bzw. im Sanitätsdienst tätig ist, besteht, kann die Unfallversicherung durch diese Sanitätsorganisation erfolgen und der Unfallversicherungsschutz der LEBENSRETTER entfallen. Sofern Unfallversicherungsdeckung nicht mehr durch die LEBENSRETTER gegeben ist, wird der betroffene LEBENSRETTER davon informiert. Die gesetzliche Unfallversicherung gemäß ASVG (insb. §§ 172 ff ASVG) besteht entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Weiters besteht eine Haftpflichtversicherung für alle LEBENSRETTER, welche über den Verein LEBENSRETTER eingedeckt ist.

Die für den Verein LEBENSRETTER abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt (betrags-, themen- und fallbeschränkt gemäß den Versicherungsbedingungen) von LEBENSRETTERN im Zuge ihrer Tätigkeit verursachte Schäden ab. Die Haftpflichtversicherung umfasst auch die Kosten anwaltlicher Vertretung in etwaigen straf- oder zivilrechtlichen Verfahren, sofern der Schaden im Zuge der Tätigkeit als LEBENSRETTER verursacht wurde. (siehe zu der Haftpflichtversicherung der LEBENSRETTER die Versicherungsbedingungen)

 

7. Vereinsmitgliedschaft

Die Registrierung für das LEBENSRETTER-System bzw. auch das Herunterladen der LEBENSRETTER-App begründet keine Mitgliedschaft im Verein LEBENSRETTER. Ein Beitritt zum Verein als förderndes Mitglied ist jedoch möglich. Die entsprechenden Aufnahmebedingungen können durch E-Mail an info@lebensretter.at jederzeit angefordert werden.

 

 

8. Ausrüstung

Der Verein LEBENSRETTER ist nicht verpflichtet den einzelnen LEBENSRETTERN Material zur Verfügung zu stellen, das im Zuge von Einsätzen verwendet werden kann.

 

 

9. Persönliche Sicherheit, Eigenschutz

Der Verein LEBENSRETTER weist darauf hin, dass ausreichende Hygiene und Selbstschutz gerade im Zusammenhang mit einer vorzunehmenden Wiederbelebung nach Herz-Kreislauf – Stillstand auch im Rahmen der Tätigkeit als LEBENSRETTER einzuhalten sind (siehe dazu die Informationen „Hygienerichtlinien“ auf der Webseite des Vereins LEBENSRETTER). Der Verein LEBENSRETTER weist darauf hin, dass er lediglich die Daten von im vermuteten nahen Umfeld eines Einsatzortes vermuteten LEBENSRETTERN weitergibt, damit aber keinerlei Verpflichtungen eingeht, es sei denn, solche sind ausdrücklich bedungen.

Aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit des LEBENSRETTERS besteht keinerlei Haftung des Vereins LEBENSRETTER für die Tätigkeit des LEBENSRETTERS. Bestehende Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis sind davon unberührt.

Der Verein LEBENSRETTER übernimmt insbesondere auch keine Haftung für die Ansteckung von als LEBENSRETTER tätigen Personen, die unter Missachtung ausreichender Hygiene- und Selbstschutzregeln erfolgt sind.

 

 

 

10. Kein Dienst- oder Werkvertrag /Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Die Übernahme der Hilfeleistungen durch LEBENSRETTER erfolgt freiwillig, unentgeltlich und aus uneigennützigen Motiven aufgrund des Wunsches eine „verlängerte“ Information über einen Hilferuf zu erhalten. Durch die Anmeldung oder Teilnahme im System LEBENSRETTER wird insbesondere keinerlei Arbeitsverhältnis oder Werkvertrag begründet. Auf die Teilnahme am Programm LEBENSRETTER kommen demnach jedenfalls keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.

Für den LEBENSRETTER besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung, eine Information über einen Notfall im Rahmen des Programms LEBENSRETTER anzunehmen. Erklärt der LEBENSRETTER jedoch seine Einsatzbereitschaft, besteht schon aufgrund allgemeiner Hilfeleistungspflicht die Verpflichtung, den Erste-Hilfe-Einsatz durchzuführen Allerdings steht es dem LEBENSRETTER frei, die App jederzeit zu deaktivieren. Anweisungen gegenüber dem LEBENSRETTER werden nur im Fall der Annahme seines Erste-Hilfe-Einsatzes und nur insofern von der Rettungsleitstelle oder dem Transportführer eines Rettungsmittels erteilt, als dies aus Sicherheitsgründen, zur Menschenrettung oder zur geeigneten Abwicklung des Rettungseinsatzes erforderlich erscheint.

Der Verein LEBENSRETTER und die disponierende Leitstelle übernehmen keine Verantwortung für eine allfällige Unvereinbarkeit der Teilnahme am System LEBENSRETTER mit der beruflichen Tätigkeit des LEBENSRETTERS. Demnach sind Einsätze während einer beruflichen Tätigkeit zwischen dem LEBENSRETTER und seinem Arbeitgeber eigenverantwortlich und vorzugsweise schriftlich abzustimmen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Registrierung für das LEBENSRETTER-System als auch in Bezug auf einen konkreten Einsatz während der Arbeitszeit. Zwischen dem LEBENSRETTER und seinem Arbeitgeber sollte insbesondere geklärt werden, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein kurzfristiges Verlassen des Arbeitsplatzes erlaubt ist.

 

 

11. Austausch von Daten mit Dritten

 

Der Absender der Registrierungsdaten (über die LEBENSRETTER-App) stimmt der Verarbeitung dieser Daten durch den Verein LEBENSRETTER mittels separater Datenschutzvereinbarung ausdrücklich zu. Diese Zustimmung umfasst insbesondere auch jene Daten, die zur eindeutigen Erkennung der von ihm genannten Smartphone-Verbindung erforderlich sind und die Weitergabe dieser Daten an die Organisation, über welche sich der LEBENSRETTER angemeldet hat, an jene, durch die er eine erforderliche (Re-)Zertifizierung erlangt hat, sowie an die Leitstellen der Rettungsorganisationen in Österreich, die jeweils in das LEBENSRETTER-System eingebunden sind.

Insbesondere ist mit dieser Zustimmung auch das Recht verbunden, Informationen über Zertifikationen und besondere Qualifikationen gleich welcher Art des LEBENSRETTERS mit diesen Organisationen auszutauschen. Die Organisation, über die sich ein LEBENSRETTER angemeldet hat, wird insbesondere und ausdrücklich angewiesen und ermächtigt, Informationen über seinen Status als Mitglied, Mitarbeiter oder Zivildiener oder den Verlust/Ablauf einer Zertifizierung oder einer anderen Qualifikation an den Verein LEBENSRETTER zu erteilen. Der Verein LEBENSRETTER wird ausdrücklich ermächtigt, solche Daten mit vorstehenden Organisationen auszutauschen, insbesondere – soweit rechtlich zulässig – auch Einsatzdaten an die Organisation, über die sich der LEBENSRETTER angemeldet hat, weiterzugeben.

 

Der Absender der Registrierungsdaten ist mit der Verwendung der Daten, die seinen spezifischen Einsatz – nach Annahme eines Einsatzes – betreffend, für wissenschaftliche Arbeiten und Statistiken zur Evaluierung und Verbesserung der Effizienz des Systems einverstanden. Der Verein LEBENSRETTER ist berechtigt, solche Daten und Auswertungen „anonymisiert“ auch an Dritte weiterzugeben und zu publizieren. Die Rettungsleitstelle, über die der Einsatz mitgeteilt wurde und die Organisation, über die die Anmeldung zum System Lebensretter erfolgt ist, sind zum Erhalt des ganzen Datensatzes eines Einsatzes berechtigt.

 

 

 

12. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Tätigkeit als LEBENSRETTER

Für den Fall von Streitigkeiten wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart.